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Investitionen

Investitionsmaßnahmen

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen, ausschließlich der Produktion landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen die Energieeffizienz im Produktionsprozess signifikant erhöhen. Hierzu zählen im Einzelnen:
a) Modernisierungsinvestitionen in den in Nummer 2.1.1 genannten Einzelmaßnahmen,
b) Modernisierungsinvestitionen in eine Optimierung von Systemen oder Teilsystemen nach Nummer 2.1.2 zur Verminderung des Energieverbrauchs,
c) Neubau von Niedrigenergie-Gebäuden für die pflanzliche Erzeugung nach Nummer 2.1.3.,

Neubau von energieeffizienten Anlagen für die Lagerung oder Erstaufbereitung von pflanzlichen Erzeugnissen nach Nummer 2.1.4.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung
beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
b) Investitionen in Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft (Ausnahme: stationäre, elektrisch
betriebene Pumpen zum Betrieb bestehender Bewässerungsanlagen im Außenbereich);
c) der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Zahlungsansprüchen, Gesellschaftsanteilen,
Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen;
d) die Anpflanzung von ein- und mehrjährigen Kulturen;
e) Entwässerungsarbeiten;
f) der Erwerb von Grundstücken;
g) der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen;
h) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen;
i) Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen;
j) bloße Ersatzinvestitionen, die nicht zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen;
k) Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäude;
l) Energieerzeugungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische
Einrichtungen; der Förderausschluss gilt nicht für die Wärmeerzeugung in Trocknungsanlagen, für die in
der Anlage zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 genannten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung von Trocknungsanlagen sowie die Installation von Leitungen im Nahbereich zur Abwärmenutzung im Produktions- und Verarbeitungsbereich.
m) Bewässerungsanlagen; der Förderausschluss gilt nicht für Modernisierungsinvestitionen nach den
Nummern 2.1.1 und 2.1.2, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, insofern hiervon keine
Auswirkung auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper ausgeht;
n) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134
festgelegte 4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
Verbote und Beschränkungen führen würde;
o) bereits vor Antragstellung begonnene Projekte;
p) Abrissarbeiten von Gebäuden.

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