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Ziel des Programms ist es, den Waldumbau an die Klimaentwicklung anzupassen. Um die Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, müssen Waldbauern bis zu 12 Kriterien erfüllen, unter anderem für mehr Totholz sorgen. Ab Anfang November können Waldbauern Anträge für das neu eingeführte Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ stellen. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat nach mehreren Abstimmungsgesprächen 200 Millionen Euro für dieses Jahr freigegeben, um den Waldumbau zu unterstützen. Insgesamt sind 900 Millionen Euro bis 2026 für dieses Programm vorgesehen. Bereits im Frühjahr hatte Bundesforstminister Cem Özdemir die Grundzüge des Programms angekündigt.

Es besteht die Möglichkeit, bis zu 100 € pro Hektar zu erhalten

Im Jahr 2022 werden Anwendungen von der Agentur auf de-minimis-Basis genehmigt, sodass die Förderobergrenze 200.000 € in drei Jahren beträgt. Für Anwendungen ab 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, um die de-minimis-Auflage außer Kraft zu setzen. Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzer, die sich – je nach Größe ihrer Waldfläche – zur Einhaltung von elf beziehungsweise zwölf Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über 10 oder 20 Jahre verpflichten. Diejenigen, die gefördert werden, müssen einen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die klimaangepasste Waldbewirtschaftung erbringen. Besitzer von mehr als 100 ha Wald müssen 5% ihres Waldes stilllegen und bekommen 100 €/ha dafür. Antragssteller mit weniger als 100 ha Wald können freiwillig Waldflächen stilllegen, bekommen jedoch nur 85 €/ha. Die Förderung ist ab dem 500. und 1000. ha degressiv gestaffelt. Förderungen über entsprechende Länderprogramme werden jedoch angerechnet.  

Das sind die Förderkriterien

Betriebe, die über den gesetzlichen Standard oder bestehenden Zertifizierungen wie PEFC und FSC hinausgehen, werden gefördert. Antragsteller müssen z.B. einen Voranbau oder eine Naturverjüngung mit einem Mindestzeitraum von 5 bis 7 Jahren vor der Nutzung / Ernte des Bestandes durchführen. Bei der Naturverjüngung hat diese Vorrang. Bei künstlicher Verjüngung müssen sie Anbauempfehlungen der Länder mit einem überwiegend standortheimischen Baumartenanteil einhalten. Auf kleinen Freiflächen sind Waldbauern verpflichtet, eine natürliche Entwicklung zuzulassen und gleichzeitig eine größere Baumartenvielfalt zu schaffen, indem sie z.B. Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen einbringen.

Weniger Kahlschläge gewünscht, Mehr Totholz angestrebt

Weitere Förderauflagen: Kahlschläge sind grundsätzlich verboten. Sanitärschnitte bei Naturkatastrophen sind möglich, sofern mindestens 10 % der Baumholzmasse als Totholz für eine größere Artenvielfalt erhalten bleiben. Generell sollte der Anteil an Totholz im Wald erhöht werden, zum Beispiel durch gezieltes Errichten von Hochstümpfen. Dieses Ziel verfolgt auch die Auflage, mindestens fünf Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter pro Hektar zu kennzeichnen und zu erhalten. Diese sollen bis zur Zersetzung auf dem Gelände verbleiben. Die Kennzeichnung der Habitatbäume sollte spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung erfolgen. Um die Bodenverdichtung zu begrenzen, sind Waldbesitzer verpflichtet, beim Neuanlegen von Rückegassen mindestens 30 Meter Abstand (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar 40 Meter) einzuhalten. Außer bei Poltermaßnahmen sind Düngung und Pflanzenschutzmittel im Förderprogramm verboten. Darüber hinaus haben Waldbesitzer spätestens fünf Jahre nach der Antragstellung Maßnahmen zur Wasserrückhaltung durchzuführen und auf die Entwässerung von Beständen und den Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur zu verzichten.

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