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Förderung für Ventilatoren in Tierhaltung und Gartenbau

  • Investitions-Zuschuss von 30 % für technische Anlagen
  • Zuschuss von bis zu 40 % für Neben- und Installationskosten
  • 500.000 € netto nicht zurückzahlbarer Zuschuss
  • Projektdauer max. 9 Monate

Was wird gefördert?

Grundsätzlich gibt es Förderungen für den Ersatz von Ventilatoren und die Nach- bzw. Umrüstung von enzelnen technischen hocheffizienten Anlagenteilen.

1. Hocheffiziente Ventilatoren in lufttechnischen Anlagen

Gefördert werden hocheffiziente Ventilatoren in lufttechnischen Anlagen, die durch einen Elektromotor einen Drehflügel antreiben und so einen kontinuierlichen Gaststrom aufrechterhalten. Die Anlage darf pro Masseneinheit 25 kJ/kg nicht übersteigen. Zusätzlich muss der Antrieb des Drehflügels die Hauptfunktion des Elektromotors sein. Wichtig ist zudem, dass der Ventilator aus Elektromotor, Drehflügel und Gehäuse besteht. Die Einzelteile sind nicht förderfähig.

2. Drehzahlregelung 

Effiziente Frequenzumrichter sind ebenfalls förderfähig. Sie Regeln die Drehzahl des Ventilators je nach Bedarf.

3. Wärmerückgewinnung

Ein weiteres Anlagenteil für das eine Förderung beantragt werden kann, ist ein hocheffizienter Wärmeübertrager. Er dient der Wärmerückgewinnung in Ventilatoren. 

Wann erhält man eine Förderung?

Je nachdem, ob es sich um hocheffiziente Ventilatoren, die Bestandteil lufttechnischer Anlagen sind, oder Anlagenteile von Ventilatoren handelt, müssen verschiedene Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sein.

1. Hocheffiziente Ventilatoren in lufttechnischen Anlagen

Nur Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 0,125 kW und 500 kW werden gefördert. Gleichzeitig müssen die Mindesteffizienzwerte der zweiten Stufe der EU-Verordnung Nr. 327/2011 erfüllt sein. Die Werte müssen nach dem Verfahren, das in der Verordnung aufgezeigt ist, ermittelt werden.

2. Drehzahlregelung 

Der Frequenzumrichter zur Drehzahlregelung muss für den Nennstrom des Ventilators ausgelegt sein. Informationen dazu geben das Typenschild des Elektromotors und die FU-Herstellerangabe.

3. Wärmerückgewinnung

Anlagen zur Wärmerückgewinnung müssen mindestens den Anforderungen der DIN EN 13053 – Klasse H1 entsprechen. Zusätzlich muss der Volumenstrom mindestens 2.000 m3/h betragen. Die Rückwärmzahlen sind gemäß der DIN EN 308 auszuweisen. Sie regelt das Wärmeaustauscher-Prüfverfahren zur Bestimmung der Leistungskriterien von Luft/Luft- und Luft/Abgas-Wärmerückgewinnungsanlagen.

Die zu erbringenden Nachweise erfolgen über das Produktdatenblatt des Herstellers oder durch die Berechnung eines zugelassenen Energieberaters bzw. Sachverständigen.

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